Freiwillige Feuerwehr Gsenget e. V., Hauptstr. 2, 94089 Gsenget info@ffw-gsenget.de

Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen

„Freiwillige Feuerwehr Gsenget“.

Und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gsenget, Gemeinde Neureichenau.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der öffentlichen-rechtlichen Freiwilligen Feuerwehr Gsenget, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 - Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

b) Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

c) Fördernde Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

2. Zu den aktiven Mitgliedern gehören auch die Feuerwehranwärter. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Neureichenau haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss

2. Der Austritt ist dann zum Jahresende wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der 2. Mahnung drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vor-stand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) den 5 Beisitzern

f) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und seinem Stellvertreter, dem Jugendwart mit seinem Stellvertreter und dem Gerätewart, sofern diese nicht in eine Funktion gemäß a) bis e) gewählt worden sind.

2. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

3. Die unter Absatz 1 a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögen

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.

 

§ 10 - Sitzungen des Vorstandes

1. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11 - Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Kassenwarts geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die für 6 Jahre gewählt werden. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzungen der Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschlusses des Vorstands

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außer-dem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche (7 Tage), durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied bekannt gemacht. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, sobald es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim geführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 - Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

a) eine Ehrenurkunde für besondere Verdienste oder

b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 15 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

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